Eine 20-Tonnen-Maschine, die bei einer Vollbremsung nach vorne rutscht, hat eine enorme Wucht. Deshalb sind die Anforderungen an die Ladungssicherung bei Baumaschinen hoch — und die Kontrollen der Polizei und des Bundesamts für Logistik und Mobilität entsprechend genau.
Dieser Ratgeber erklärt, wer für die Sicherung verantwortlich ist, welche Kräfte wirken, welche Zurrmethoden sich bewährt haben und welche Fehler in der Praxis am häufigsten vorkommen.
1. Wer ist verantwortlich?
Die Verantwortung verteilt sich auf mehrere Schultern — und das bedeutet auch: Mehrere Beteiligte können im Schadensfall haften.
Verlader / Absender (§ 412 HGB): Er hat das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Beim Baumaschinentransport übernimmt das oft der Frachtführer — das sollte aber ausdrücklich vereinbart sein.
Fahrer (§ 22 und § 23 StVO): Er muss sicherstellen, dass die Ladung verkehrssicher verstaut ist und das Fahrzeug nicht überladen ist. Er darf nicht losfahren, wenn die Sicherung unzureichend ist.
Halter (§ 31 StVZO): Er darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert ist.
§ 22 StVO verlangt, dass die Ladung so verstaut und gesichert ist, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen oder herabfallen kann. Als anerkannte Regeln der Technik gelten vor allem die Normenreihe DIN EN 12195 und die Richtlinienreihe VDI 2700.
2. Welche Kräfte wirken?
Die Norm DIN EN 12195-1 legt für den Straßenverkehr fest, für welche Beschleunigungen die Sicherung ausgelegt werden muss:
Richtung
Auslegungswert
Beispiel: 20-t-Maschine
nach vorne (Bremsen)
0,8 g
ca. 16 t Massenkraft
zur Seite (Kurve, Ausweichen)
0,5 g
ca. 10 t Massenkraft
nach hinten (Anfahren)
0,5 g
ca. 10 t Massenkraft
Die Reibung zwischen Maschine und Ladefläche trägt einen Teil davon, den Rest müssen die Zurrmittel aufnehmen. Bei schweren Maschinen sind das Kräfte, die nur mit Ketten sinnvoll zu beherrschen sind.
3. Direktzurren statt Niederzurren
Grundsätzlich gibt es zwei Arten, Ladung mit Zurrmitteln zu sichern:
Niederzurren: Der Gurt wird über die Ladung gespannt und drückt sie auf die Ladefläche. Die Sicherung wirkt nur über die erhöhte Reibung.
Direktzurren: Das Zurrmittel verbindet einen Anschlagpunkt der Ladung direkt mit einem Zurrpunkt am Fahrzeug. Die Kraft wird unmittelbar aufgenommen.
Für Baumaschinen ist Direktzurren die Regel. Niederzurren würde bei einem 20-t-Bagger eine Vorspannkraft verlangen, die kein Gurt aufbringen kann. Außerdem würden Gurte über Kabine oder Hydraulikleitungen die Maschine beschädigen.
Diagonal- und Schrägzurren: In der Praxis werden an jeder Ecke der Maschine Ketten schräg nach vorne und hinten sowie zur Seite gespannt. Die Winkel beeinflussen, wie viel Kraft eine Kette in welche Richtung aufnimmt — flache Winkel sichern besser in Längsrichtung, steile Winkel sind weniger wirksam.
Direktzurrung mit Ketten: Jede Kette verbindet einen Anschlagpunkt der Maschine direkt mit einem Zurrpunkt des Aufliegers.
4. Zurrpunkte und Zurrmittel
Anschlagpunkte an der Maschine
Hersteller kennzeichnen die zulässigen Anschlag- und Zurrpunkte ihrer Maschinen, meist mit einem Symbol und im Betriebshandbuch. Nur diese Punkte dürfen verwendet werden. Achsen, Hydraulikzylinder, Geländer oder Kabinenstreben sind keine Zurrpunkte.
Zurrpunkte am Fahrzeug
Tieflader haben entlang der Ladefläche zahlreiche Zurrpunkte mit einer angegebenen zulässigen Zugkraft (LC). Die Summe der Zurrpunkte muss zur Last passen — ein einziger schwacher Punkt kann die ganze Sicherung zunichtemachen.
Zurrketten statt Gurte
Für schwere Maschinen werden Zurrketten nach DIN EN 12195-3 mit Spannelementen eingesetzt. Sie haben eine hohe Zurrkraft, sind unempfindlich gegen Kanten und dehnen sich kaum. Zurrgurte nach DIN EN 12195-2 eignen sich für leichtere Maschinen und Anbauteile. Jedes Zurrmittel muss ein lesbares Etikett oder Anhänger mit der zulässigen Zurrkraft haben und frei von Beschädigungen sein.
5. Reibung und Formschluss
Stahlketten auf einem Stahlboden, dazu Nässe oder Schlamm — der Reibwert ist dann sehr niedrig. Die Sicherung wird deutlich einfacher, wenn die Reibung erhöht wird:
Antirutschmatten unter Ketten oder Schild erhöhen den Reibbeiwert erheblich.
Holzboden auf dem Auflieger bietet bessere Reibung als Stahl.
Maschine reinigen: Lehm und Schlamm an Ketten und Reifen wirken wie ein Schmiermittel.
Zusätzlich hilft Formschluss: Keile vor und hinter den Rädern, Anlage an einer Stirnwand oder an Knaggen. Formschluss ersetzt die Zurrung nicht, reduziert aber die nötigen Kräfte.
6. Anbauteile, Ausleger und Oberwagen
Oberwagen: Das Drehwerk muss gegen Verdrehen gesichert sein — mit der Drehwerksbremse oder der mechanischen Arretierung. Andernfalls kann der Oberwagen in Kurven ausschwenken.
Ausleger und Löffel: Auf der Ladefläche oder in der Ausleger-Mulde abgelegt und zusätzlich gezurrt. Ein Ausleger, der nur hydraulisch gehalten wird, kann bei Druckverlust absinken.
Abgebaute Anbauteile: Löffel, Hammer, Gabeln oder Schnellwechsler werden einzeln gesichert — sie sind schwer, kompakt und rutschen leicht.
Lose Teile: Werkzeug, Ketten, Schaufeln und Kanister gehören nicht lose in die Kabine oder auf die Ladefläche.
Maschine abstellen: Feststellbremse angezogen, Schlüssel abgezogen, Türen und Fenster geschlossen, Batteriehauptschalter bei Bedarf aus.
Radlader in Transportstellung: Die Schaufel liegt abgesenkt auf der Ladefläche, damit sie sich während der Fahrt nicht bewegen kann.
7. Die häufigsten Mängel bei Kontrollen
Zu wenige Ketten — zum Beispiel nur zwei statt vier Zurrungen bei einer schweren Maschine.
Falsche Anschlagpunkte — Ketten um Achsen, Zylinder oder Rahmenteile statt an den gekennzeichneten Punkten.
Knicklenkung nicht arretiert — bei Radladern und Dumpern ein klassischer Fehler.
Lose Anbauteile — ein Löffel, der ungesichert neben der Maschine liegt.
Nicht nachgespannt — Ketten lockern sich in den ersten Kilometern, wenn sich die Maschine setzt.
Die Folgen reichen von Bußgeldern für Fahrer, Halter und Verlader bis zur Stilllegung des Fahrzeugs, bis die Ladung ordnungsgemäß gesichert ist.
8. Sichere Transporte mit UNIVERS-LOG GmbH
Bei unseren Baumaschinentransporten übernehmen unsere Fahrer die Ladungssicherung — mit geprüften Zurrketten, Antirutschmatten und einer Sicherung nach den anerkannten Regeln der Technik:
Fahrer mit Erfahrung im Maschinentransport
Zurrketten, Antirutschmatten und Kantenschutz an Bord
Fotodokumentation der Sicherung vor Abfahrt auf Wunsch
Wer ist bei Baumaschinen für die Ladungssicherung verantwortlich?+
Verantwortlich sind mehrere Beteiligte: der Verlader nach § 412 HGB, sofern nichts anderes vereinbart ist, der Fahrer nach §§ 22 und 23 StVO und der Halter nach § 31 StVZO. Beim Baumaschinentransport übernimmt häufig der Frachtführer die Verladung und Sicherung — das sollte ausdrücklich vereinbart werden.
Warum reicht Niederzurren bei Baumaschinen nicht?+
Beim Niederzurren wirkt die Sicherung nur über die Reibung. Bei schweren Maschinen wären dafür Vorspannkräfte nötig, die Gurte nicht aufbringen können. Außerdem würden Gurte über Kabine und Hydraulik die Maschine beschädigen. Deshalb werden Baumaschinen per Direktzurrung mit Ketten gesichert.
Für welche Kräfte muss die Ladungssicherung ausgelegt sein?+
Nach DIN EN 12195-1 muss die Sicherung im Straßenverkehr 0,8 g nach vorne sowie jeweils 0,5 g zur Seite und nach hinten aufnehmen. Bei einer 20 Tonnen schweren Maschine entspricht das einer Massenkraft von etwa 16 Tonnen nach vorne.
Wo darf ich eine Baumaschine anschlagen?+
Nur an den vom Hersteller gekennzeichneten Anschlag- und Zurrpunkten. Sie sind meist mit einem Symbol markiert und im Betriebshandbuch beschrieben. Achsen, Hydraulikzylinder, Geländer oder Kabinenteile sind keine zulässigen Zurrpunkte.
Was passiert bei mangelhafter Ladungssicherung?+
Bei Kontrollen drohen Bußgeld und Punkte für Fahrer, Halter und gegebenenfalls Verlader. Ist die Sicherung erheblich mangelhaft, wird die Weiterfahrt untersagt, bis die Ladung ordnungsgemäß gesichert ist. Kommt es zu einem Unfall, kommen zivilrechtliche Haftung und strafrechtliche Folgen hinzu.